Bei Veränderungen im Gebäudebestand werden Gebäudeeigentümer vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo Magdeburg) verpflichtet auf ihre Kosten eine Gebäudevermessung durchführen zu lassen.
Grundlage dafür ist der §14 Abs.2 VermKatG LSA. Nähere Informationen dazu erhalten sie auf der Internetseite des LVermGeo Magdeburg.
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Gebäude – Definition
Ein Gebäude ist ein Bauwerk mit Wohn-, Aufenthalts- oder Nutzungsräumen, das ausreichend beständig, standfest und räumlich fest umschlossen ist. Zudem muss das Bauwerk selbstständig benutzbar und fest mit dem Erdboden verbunden sein sowie den Aufenthalt von Menschen und Tieren sowie die Abstellung und Lagerung von Sachen gestatten.
Auch unterirdische Bauwerke, die den genannten Merkmalen entsprechen, gelten als Gebäude (z. B. Tiefgaragen).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Garagen, Gewächshäuser, Wintergärten, Wochenendhäuser, Gartenlauben, Kioske und Pförtnerhäuschen dem Gebäudebegriff entsprechen, sofern nicht andere Umstände dem widersprechen.
Parkbauten, die für Verkehrsentwicklungsplanung, für bauordnungsrechtliche Vorgaben oder als Grundlage für Einsatzleitsysteme von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten von einiger Bedeutung sind, entsprechen dem Gebäudebegriff.
Bauliche Anlagen sind in der Regel besonders dann nicht als Gebäude im Sinne des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt anzusehen, wenn deren Grundflächen kleiner als 10 m² sind, wenn sie keine überdachung aufweisen und nur von zwei Seiten umschlossen sind.
Da es sich bei Gebäuden um dauerhafte Anlagen handeln muss, können unter anderem vorübergehend genutzte Behelfsbauten (z.B. Ausstellungsbauten, Verkaufsstände, Container oder Baustelleneinrichtungen) und fliegende Bauten nach der BauO LSA sowie Telefonzellen, Fahrgastunterstände, Schutzhütten und luftgetragene überdachungen nicht als Gebäude angesehen werden. Ebenso sind Windkraftanlagen, Silos, Behälter und überdachungen (z.B. von Terrassen, Tribünen oder Hauseingängen) keine Gebäude, wenn sie nicht eindeutig der Gebäudedefinition zugeordnet werden können.
Gebäude im Liegenschaftskataster werden in der Regel durch ihren äußeren, bauwerksbestimmenden, am weitesten herausragenden Umriss gebildet, unabhängig von dessen Höhe über oder unter dem Erdboden. Dachüberstände und Balkone bleiben unberücksichtigt. Unterirdische Bauwerksteile sind zu berücksichtigen; Bodensockel werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bauwerksbestimmend sind.
Gebäudeerfassung
Alle Gebäude in Sachsen-Anhalt werden im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Die Erforderlichkeit einer Gebäudeerfassung leitet sich von den Anforderungen ab, die an das Liegenschaftskataster gestellt werden. Der vollständige und aktuelle Nachweis von Gebäudegrundrissen spielt hierbei eine entscheidende Rolle.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Eigentümer und Erbbauberechtigte verpflichtet, auf ihrem Grundstück neu errichtete oder im Grundriss veränderte Gebäude auf ihre Kosten durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVermIng) vermessen zu lassen bzw. Unterlagen eines Vermessungsingenieurs zur Übernahme in das Liegenschaftskataster vorzulegen. Gesetzliche Grundlage dazu ist das Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA).
Fortführung des Liegenschaftskatasters auf Grund vorgelegter Unterlagen
Hier können Grundriss und Lage des Gebäudes auch ohne amtliche Gebäudevermessung in das Liegenschaftskataster übernommen werden. Die Unterlagen müssen von einem Vermessungsingenieur erstellt werden, den der Eigentümer privatrechtlich beauftragt. Die Unterlagen werden dem LVermGeo vom Eigentümer zur Übernahme vorgelegt, geprüft und bei Eignung übernommen. Dem Eigentümer steht es frei, später bei Bedarf eine amtliche Gebäudevermessung beim LVermGeo oder bei einem ÖbVermIng zu beantragen.
Quelle:
– Auszüge aus dem Definitionstext des LVermGeo Magdeburg. –
Den vollständigen Text finden Sie unter folgendem Link:
https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/die-gebaeudeerfassung.html